[ZaPFList] 2. Satzungsänderungsantrag zum politischen Mandat
Liebe ZaPFika, auch von mir noch ein Antrag zur Änderung der Satzung der ZaPF bzgl. des politischen Mandats. Ich muss zugeben, dass ich es leider verpasst habe, mich mit den anderen abzusprechen. Da ich schon öfters in Plenen erklären durfte, was es mit dem allgemeinpolitischen Mandat auf sich hat, bin ich der Meinung, dass man neben einer leichten Änderung des § 3 einen Anhang zur Satzung erlassen sollte, in welcher das politische Mandat genauer erklärt wird, sowie Anhand erlaubter und nicht erlaubter Meinungsäußerungen angeführt werden sollen. Eine Auflistung der Urteile (oder deren Inhalte, mit zugehöriger Situation) scheint sehr sinnvoll. Bei einer allgemeinpolitischen Forderung kann es sehr stark auf die Formulierung sowie auf die Umstände ankommen, ob die Forderung für eine Fachschaft erlaubt ist, oder nicht. Bei der Änderung in § 3 muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Einschränkung des politischen Mandates der ZaPF nicht zu sehr eingeengt wird. Zu der Urteilsliste: Die ist noch lange nicht vollständig, aber ich habe hier gerade leider nur Zugriff auf die Aktenzeichen von denn Urteilen aus Wikipedia =( Liebe Grüße, Patrick Hier der Antragstext: 1) Ändere § 3 Die ZaPF findet einmal pro Semester statt und tagt öffentlich. Sie dient dem Sammeln und der Diskussion von Informationen und tritt mit den Resultaten gegebenenfalls an die Öffentlichkeit oder an Dritte heran. Die ZaPF befasst sich mit studien- und hochschulrelevanten Themen. Sie besitzt kein allgemeinpolitisches Mandat, kann sich jedoch in Bezug auf hochschulpolitische Themen auch allgemeinpolitisch äußern. Hierbei muss ein Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen unmittelbar bestehen und deutlich erkennbar bleiben. 2) Füge folgenden Anhang an die Satzung an: Anhang: Kommentare zu Satzung und Begriffsklärung A) Politisches Mandat Die Fachschaften als Teil der Verfassten Studierendenschaften haben nach gängiger Rechtsauffassung kein allgemeinpolitisches Mandat. Es ist ihnen deshalb verboten sich allgemeinpolitisch allgemeinpolitische Meinungen und Forderungen zu formulieren und zu propagieren. Zudem dürfen sie auch Dritte, die ein allgemeinpolitisches Mandat beanspruchen und entsprechende Aktivitäten entfalten nicht durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen unterstützen. Hierbei ist es irrelevant, ob sich die einzelnen Fachschaften eine Satzung gegeben haben, welche ein allgemeinpolitisches Mandat ausschließt, oder nicht. Allerdings räumte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 4. August 2000 [BVerfG Az. 1 BvR 1510/99] den Studierendenschaften (und damit den Fachschaften) die Möglichkeit eines sogenannten Brückenschlags ein, wonach bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen allerdings ein "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt ist, solange und soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen unmittelbar besteht und deutlich erkennbar bleibt. Zahlreiche weitere Urteile von Gerichten stecken hierbei den Rahmen mehr und mehr ab. Beispielurteile: • Studentenschaft Universität Münster (2. Oktober 1996, OVG Münster) • Studentenschaft Universität Bonn (1996, VG Köln, 6 L 28/96) • Studentenschaft Universität Wuppertal (1996, VG Düsseldorf, 15 L 781/96) • Studentenschaft Freie Universität Berlin (Oberverwaltungsgericht Berlin, 15. Januar 2004, 8 S 133.03) • Studentenschaft Universität Trier (Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 2 B 12002/04) • Studentenschaft Humboldt-Universität Berlin (Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 8 N 196.02) Es ist deshalb unerlässlich für die ZaPF den Anspruch an ein allgemeinpolitisches Mandat abzulehnen. Allerdings kann sie unter den erläuterten Umständen mit den gegebenen Mittel zu allgemeinpolitischen Themen Meinungen und Forderungen bilden.
Teilnehmer (1)
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Patrick Haiber <patrick.haiber@mailbox.org>