Hallo liebe Antragssteller*innen, habt ihr euch genau überlegt, was die Änderung in diesem Antrag bedeutet? So wie ihr das formuliert habt, übergebt ihr damit alle Entscheidungsgewalt der ZaPF dem StAPF. Grüße, Björn On 11/14 07:23, Luise Siegl wrote:
Hallo liebe ZaPFika,
hier ist ein Antrag auf Satzungsänderung (siehe § 6 der Satzung).
Antragssteller
Luise Siegl, Colin Heckmeyer, Ann-Kathrin Klein, Niklas Donocik, Marcus Mikorski
Antragstext
Füge in § 5 (b) nach dem ersten Satz folgendes ein:
"In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der StAPF auch die Kompetenzen anderer Organe übernehmen. Dafür hat der StAPF in einer vorhergehenden Sitzung diese besondere Dringlichkeit festzustellen und möglichst vielen Fachschaften Gelegenheit zur Stellungnahme (zum Beispiel über die ZaPF-Mailingliste) zu geben. Zu beiden Sitzungen ist wenigstens sieben Tage vorher zu laden. Das betroffene Organ hat auf seiner nächsten Sitzung den StAPF anzuhören und über diesen Beschluss zu entscheiden."
Antragsbegründung
Nach der Absage der TUM zur Organisation der WinterZaPF 2019 hat die Freiburger Fachschaft Interesse bekundet. Aus organisatorischen Gründen brauchten sie aber eine frühere Zusage, als erst bei der Würzburger ZaPF. Wir haben als StAPF diese Angelegenheit diskutiert und den "Dunstkreis" um Meinungen zur Auslegung der Satzung gefragt -- diese fielen verschieden aus. Anschließend haben wir über die ZaPF-Mailingliste die Fachschaften um Meinungen gebeten. Hier kamen ausschließlich positive Rückmeldungen. Wenn es also der Wille der ZaPF ist, dass der StAPF in solchen Fällen Entscheidungen treffen kann, sollte hier die Satzung präzisiert werden.
Das zweistufige Verfahren dient zur Absicherung von Missbrauch.
Einen entsprechenden AK zur Diskussion werden wir gleich ins Wiki eintragen.
Viele Grüße,
Luise aus dem StAPF
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