Hallo Björn, also ich kann dir versichern, dass wir uns viele Gedanken dazu gemacht haben und dass es nicht darum geht die Entscheidungsgewalt der ZaPF dem StAPF zu uebertragen. Wenn die Formulierung das aber hergibt, sollten wir das ändern. Die genaue Formulierung kann und soll im AK erarbeitet werden, gerade damit es nicht missverständlich ist. Die Intention ist wie in der Begruendung auch angedeutet: Zu verhindern, dass ein zukuenftiger StAPF sich in einer Grauzone (oder darueber hinaus) bewegen muss/soll/darf/kann/möchte, wenn wieder eine dringliche Situation entstehen sollte. Es geht nicht darum irgendwelche Kompetenzen irgendwelcher Organe in Richtung StAPF zu verschieben. Ich wuerde mich freuen, wenn solche Anmerkung wie deine im AK diskutiert werden. Genau dafuer ist der AK ja auch gut und deswegen haben wir ja auch so eine gute Satzung: Weil in der gemeinsamen Diskussion Formulierungen gefunden werden, die der urspruenglichen Intention so gut es geht entsprechen. Ich gehe mal davon aus, dass du zu dem AK kommst? Falls das nicht klappt magst du uns dann (weitere) Anmerkungen mitgeben? LG Marcus --- __________________________________ Es wird nur berichtet, dass alles schlechter wird in der Welt? Wir haben nur Krisen? Es gibt keine vernünftigen Lösungen? Vielleicht nur eine Frage der einseitigen Perspektive: https://perspective-daily.de/konstruktiver_journalismus __________________________________ Am 14.11.2018 21:29 schrieb Björn:
Hallo liebe Antragssteller*innen,
habt ihr euch genau überlegt, was die Änderung in diesem Antrag bedeutet? So wie ihr das formuliert habt, übergebt ihr damit alle Entscheidungsgewalt der ZaPF dem StAPF.
Grüße, Björn
On 11/14 07:23, Luise Siegl wrote:
Hallo liebe ZaPFika,
hier ist ein Antrag auf Satzungsänderung (siehe § 6 der Satzung).
Antragssteller
Luise Siegl, Colin Heckmeyer, Ann-Kathrin Klein, Niklas Donocik, Marcus Mikorski
Antragstext
Füge in § 5 (b) nach dem ersten Satz folgendes ein:
"In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der StAPF auch die Kompetenzen anderer Organe übernehmen. Dafür hat der StAPF in einer vorhergehenden Sitzung diese besondere Dringlichkeit festzustellen und möglichst vielen Fachschaften Gelegenheit zur Stellungnahme (zum Beispiel über die ZaPF-Mailingliste) zu geben. Zu beiden Sitzungen ist wenigstens sieben Tage vorher zu laden. Das betroffene Organ hat auf seiner nächsten Sitzung den StAPF anzuhören und über diesen Beschluss zu entscheiden."
Antragsbegründung
Nach der Absage der TUM zur Organisation der WinterZaPF 2019 hat die Freiburger Fachschaft Interesse bekundet. Aus organisatorischen Gründen brauchten sie aber eine frühere Zusage, als erst bei der Würzburger ZaPF. Wir haben als StAPF diese Angelegenheit diskutiert und den "Dunstkreis" um Meinungen zur Auslegung der Satzung gefragt -- diese fielen verschieden aus. Anschließend haben wir über die ZaPF-Mailingliste die Fachschaften um Meinungen gebeten. Hier kamen ausschließlich positive Rückmeldungen. Wenn es also der Wille der ZaPF ist, dass der StAPF in solchen Fällen Entscheidungen treffen kann, sollte hier die Satzung präzisiert werden.
Das zweistufige Verfahren dient zur Absicherung von Missbrauch.
Einen entsprechenden AK zur Diskussion werden wir gleich ins Wiki eintragen.
Viele Grüße,
Luise aus dem StAPF
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