Liebe Orga,
hier drei aufeinander aufbauende Resolutionen aus dem AK "Datenshutz
Videokonferenzsysteme"
Resolution: "Datenschutzrechtliche Bewertung der Zulässigkeit von
//nichteuropäischen// Videokonferenzdiensten und cloudbasierten Diensten
im universitären Lehrbetrieb an Hochschulen"
Resolution: "Datenschutzrechtliche Bewertung der Zulässigkeit von
//nichteuropäischen// Videokonferenzdiensten und cloudbasierten Diensten
im universitären Lehrbetrieb an Datenschutzbeauftragte"
Beschluss: "Aufruf an den StaPF den Aufruf an Studierende, lokale
Datenschutzbeauftragte zur Prüfung der Datenschutzkonformität von
//nichteuropäischen// Videokonferenzdiensten und cloudbasierten Diensten
im universitären Lehrbetrieb an Fachschaften im deutschsprachigen Raum
weiter zu leiten."
Die anderen Antragsteller im CC zur Info
Liebe Grüße,
Tobi
=== Resolution an Datenschutzbeauftragte ===
Resolution von: Jörg (Siegen), Tobi (Düsseldorf), Sean(Bonn), Jörg (Alumni)
Resolution: "Datenschutzrechtliche Bewertung der Zulässigkeit von
//nichteuropäischen// Videokonferenzdiensten und cloudbasierten Diensten
im universitären Lehrbetrieb an Datenschutzbeauftragte"
Empfänger sind: Datenschutzbeauftragte von Bund und Ländern
Die ZaPF schließt sich dem Inhalt der Resolution der KaWuM
"Datenschutzrechtliche Bewertung der Zulässigkeit von
//nichteuropäischen// Videokonferenzdiensten und cloudbasierten Diensten
im universitären Lehrbetrieb" vollumfänglich an. Dies heißt im Einzelnen:
Nichteuropäische Videokonferenz- und cloudbasierte Dienste wurden in der
Pandemiesituation an fast allen deutschen Hochschulen eingeführt, um
digitale Lehre zu ermöglichen. Bereits seit Beginn der aktuellen
Pandemie sind Probleme mit nichteuropäischen/amerikanischen Systemen
bekannt; diese wurden, insbesondere in Hinblick auf den zeitkritischen
Handlungsdruck, von diversen Stellen geduldet.
In einer Kurzanalyse hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit (LfDI) Berlin bereits gravierende Mängel in den
Auftragsdatenverarbeitungsverträgen (ADV) diverser
Videokonferenzsystemanbieter aufgezeigt und Zweifel an der
Vertrauenswürdigkeit geäußert[1]. Diese gelten größtenteils genauso für
andere Systeme. Der EuGH hat das „EU-US Privacy Shield“-Abkommen
gekippt[2], dementsprechend sollten die Datenschutzbeauftragten
sämtliche eingesetzte Software mit Hinblick auf Datenschutz (vor allem
DSGVO) erneut prüfen und unter dem Vorbehalt, dass in Amerika der FISA
(Foreign Intelligence Surveillance Act) meist für diese Angebote gilt.
Diese Prüfung hat bisher nicht stattgefunden. Besonders sollte das
Augenmerk darauf liegen, dass bei den Studierenden nicht von einer
„informierten Zustimmung“ ausgegangen werden kann. Schließlich haben
Studierende meist nur die Wahl, nicht an Veranstaltungen teilzunehmen
und somit nicht weiter zu studieren oder aber der Datenschutzklausel
zuzustimmen. Aus diesen Gründen gehen wir davon aus, dass die Nutzung
entsprechender Dienste in der Hochschullehre rechtswidrig ist und
fordern eine Prüfung und Stellungnahme durch die Datenschutzbeauftragten
von Bund und Ländern.
Die anhaltende Situation hat den Hochschulen hier ausreichend Zeit
geboten, datenschutzfreundliche Alternativen zu erproben und für den
Produktivbetrieb vorzubereiten. Bisher sind an den meisten Universitäten
aber keine Bemühungen erkennbar, sich an geltendes Recht zu halten.
[1]
https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/orientierungs...
[2]
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1594929248980&uri...
=== Resolution an Universitäten ===
Resolution: "Datenschutzrechtliche Bewertung der Zulässigkeit von
//nichteuropäischen// Videokonferenzdiensten und cloudbasierten Diensten
im universitären Lehrbetrieb an Hochschulen"
Resolution von: Jörg (Siegen), Tobi (Düsseldorf), Sean(Bonn), Jörg (Alumni)
Empfänger: Rektorate von Universitäten mit Physikstudiengängen (wegen
Relevanz und es gibt SEHR viele Universitäten)
Oberresolution mit folgendem Text nach "Bund und Länder." anstatt dem
Abschnitt der in der oberen Reso Steht.
"Ebenso fordern wir die Hochschulen auf, den Betrieb von nicht mit der
DSGVO zu vereinbarenden Videokonferenzsystemen unverzüglich einzustellen
und durch datenschutzkonforme Systeme zu ersetzen. Die
Hochschulleitungen haben, in Zusammenarbeit mit den
Datenschutzbeauftragten, jedes aktuell eingesetzte oder zukünftig
einzusetzende Videokonferenzsystem kritisch auf Einhaltung der DS-GVO zu
prüfen. Insbesondere dürfen sich Hochschulen und Datenschutzbehörden
nicht auf die zwingende Notwendigkeit der Nutzung datenschutzrechtlich
zweifelhafter oder unzulässiger Systeme berufen. Es existieren
datenschutzkonforme und -freundliche Alternativen. Diese werden an
vielen Hochschulen bereits erfolgreich eingesetzt."
=== Aufruf an Betroffene ===
Resolution von: Jörg (Siegen), Tobi (Düsseldorf), Sean(Bonn), Jörg (Alumni)
Titel "Aufruf an den StaPF den Aufruf an Studierende, lokale
Datenschutzbeauftragte zur Prüfung der Datenschutzkonformität von
//nichteuropäischen// Videokonferenzdiensten und cloudbasierten Diensten
im universitären Lehrbetrieb an Fachschaften im deutschsprachigen Raum
weiter zu leiten."
Beschluss:
"Die ZaPF beauftragt den StAPF damit die Folgende Mail sinngemäß an die
Fachschaften schicken."
Begründung:
Datenschutzbeauftragte müssen Aktiv werden, wenn sie von Betroffenen
über Misstände informiert werden. Hierfür braucht man betroffene
Studierende an allen Universitäten.
Empfänger: Physik-Fachschaften
"
Liebe Fachschaften,
die Nutzung von Videokonferenzsystemen von Firmen mit Sitz außerhalb der
EU ist durch Wegfall des Privacy Shield Abkommens höchstwahrscheinlich
nicht mehr DSGVO-konform.
Dieses hat die ZaPF auch in ihrer Resolution "Langer Resolutionsname"
angemerkt und an Universitäten und Datenschutzbeauftragten von Bund und
Ländern geschickt.
Datenschutzbeauftragte sind jedoch nicht daran gebunden, sich auf
Resolutionen von Fachschaftentagungen hin in Bewegung zu setzen. Jedoch
sind sie rechtlich verpflichtet, auf Anfragen von Betroffenen hin aktiv
zu werden.
Hier kommt Ihr ins Spiel. Wenn bei euch ein Videokonferenzsystem einer
Firma mit Sitz außerhalb der EU eingesetzt wird, so habt ihr die
Möglichkeit, euch an die mit dem Datenschutz beauftragte Stelle eurer
Universität mit Bitte um (erneute) Überprüfung zu wenden.
Sollte von dieser Stelle keine Antwort kommen, bleibt euch natürlich die
Eskalation in Richtung der Landes- und Bundesdatenschutzverantwortlichen
frei.
Tschüss ihr Trottx
Der StaPF
Hier findet Ihr noch einen Text den ihr als Vorlage für so eine Anfrage
an eure mit dem Datenschutz beauftragte Stelle nutzen könnt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Studierender der [Universität] bin ich im Zuge meines Studiums
gezwungen den Videodienst/cloudbasierten Dienst des Anbieters [] zu
Nutzen. Das EuGH hat das „EU-US Privacy Shield“-Abkommen 16. Juli 2020
für ungültig erklärt [1] und damit sind auch viele Grundlagen für die
DSGvO konformität nicht mehr gegeben.
Ich bitte Sie, als für den Datenschutz zuständige Stelle darum, die
DSGVO-Konformität zu Prüfen. Bitte legen sie besonderen Augenmerk daruf,
dass ich als studierende Person, nicht „informiert Zustimmen“ kann, da
ich für mein
Studium auf die Nutzung des von der Universität vorgegebenen
Videodienstes angewiesen bin.
Mit freundlichen Grüßen,
[Name]
[1]https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1594929248980&uri=CELEX:62018CJ0311
"