Liebe Pool-Mitglieder, liebe pooltragende Organisationen, liebe
Interessierte,
am 7.12. hat die KMK fristgerecht die Musterrechtsverordnung abgestimmt.
Der Text steht ab Anfang Januar 2018 online zur Verfügung, wenn das
interne Beschwerdeverfahren abgelaufen ist. Die im Vergleich zum Entwurf
von Anfang Oktober vorgenommenen Änderungen sind am Ende dieser Mail
kurz zusammengefasst.
Der hessische Landtag hat zudem (als letztes Bundesland) in der
vergangenen Woche den Studienakkreditierungsstaatsvertrag ratifiziert.
Es wird erwartet, dass der Staatsvertrag wie geplant zum 1.1.2018 in
Kraft treten kann.
Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass die Zusammenkunft aller
Physikfachschaften (ZaPF) uns ihre Resolution zu den kommenden
Änderungen im Akkreditierungswesen hat zukommen lassen. Ihr findet sie
unter:
https://zapfev.de/resolutionen/wise17/Akkreditierung_Reso/reso_akkreditie...
Die Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e.V. (bvmd)
hat zudem unsere Stellungnahme vom 18.10. mitunterzeichnet; ihr findet
diese unter:
https://www.studentischer-pool.de/stellungnahme-zur-musterrechtsverordnung/
Wir danken beiden Organisationen sehr herzlich für ihr Engagement in
dieser Angelegenheit.
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Im Folgenden findet ihr eine nicht vollständige Auflistung der
Unterschiede in der beschlossenen MuRVO im Vergleich zum Entwurf von
Anfang Oktober. Dabei haben wir uns auf Änderungen zu Themen beschränkt,
die in unserer Stellungnahme angesprochen wurden bzw. die in der Praxis
für uns relevant scheinen.
* §6 Abs. 3 (Diplomparagraph): Man hat sich auf die Äquivalenzlösung
geeinigt, d.h. dass die Äquivalenz zu Diplom (Master) oder FH-Diplom
(Bachelor) im Abschlusszeugnis vermerkt werden kann.
* §11 Abs. 1 (Qualifikationsziele): Gesellschaftliches Engagement findet
nun explizit Erwähnung in der MuRVO.
* §17 Abs. 1 (Qualitätsmanagementsystem): Die Lehrverfassung wurde durch
den Begriff Leitbild für die Lehre ersetzt. Die Lehrverfassung scheint
als vom Wissenschaftsrat etablierter und klar umrissener Begriff einen
höheren "Verpflichtungsgrad" zu besitzen; eine Abkehr von diesem Begriff
erscheint daher betrüblich.
* §22 (Verfahrensregeln): "Die Hochschule erhält vor der Entscheidung
des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme" wird erweitert
um den Nachsatz "wenn er von der Empfehlung der Gutachterinnen und
Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt."
* §23 (Vorzulegende Unterlagen): Dem Antrag auf Systemreakkreditierung
muss der Nachweis beigefügt werden, dass "grundsätzlich" alle
Bachelor-/Masterstudiengänge die QS durchlaufen haben. ("grundsätzlich"
wurde hinzugefügt.)
* §24 (Länge der Berichte): Selbstbericht für Systemakkreditierung max.
50 statt 30 Seiten, bei Bündelakkreditierungen ebenfalls max. 50 (statt
zuvor 20) Seiten. Der Gutachterbericht für System- und
Bündelakkreditierungen soll 100 Seiten nicht überschreiten (zuvor wie
bei Programmakkreditierungen 20 Seiten).
* §26 (Geltungszeitraum): Der Geltungszeitraum beginnt nun ab dem
Semester/Trimester, in welchem der AR seine Entscheidung trifft, und
nicht das darauffolgende Semester/Trimester.
* §31 Abs. 2 (Stichproben bei Systemakkreditierung): Zuvor stand hier,
das ein Kriterium bei mind. 1/4 der Studiengänge überprüft werden muss;
die Regelung sieht nun "die Berücksichtigung formaler und
fachlich-inhaltlicher Kriterien [...] nach Maßgabe des
Gutachtergremiums" vor.
* §32 Abs. 2 (Kombinationsstudiengänge): Wurde erweitert um den Satz
"Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement
sicher, dass die Studierbarkeit in allen möglichen Fächerkombinationen
gegeben ist". Entfernt wurde die Aussage, die Akkreditierung von
Teilstudiengängen sei nicht zulässig.
* §36 (Evaluation): Ein neuer Paragraph, der vorsieht, dass Anwendungen
und Auswirkungen dieser Verordnung drei Jahre nach Inkrafttreten
überprüft werden sollen.
Im Begründungstext konnten wir keine berichtenswerten Änderungen
wahrnehmen. Bei Fragen könnt ihr euch natürlich gerne an uns wenden.
Viele Grüße,
Philipp, Rico und Lara
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