Sehr geehrte Medienschaffende,
seit Anfang des Jahres gibt es keine Krankenscheine in Papierform mehr.
Viele Hochschulen in Sachsen verlangen nun vermehrt ärztliche
Bescheinigungen zur Prüfungsunfähigkeit, auf denen auch Symptome
angegeben werden müssen. Für uns stellt das einen untragbaren Eingriff
in die Privatsphäre der Studierenden dar. Daher haben wir unsere
Beschlusslage aktualisiert und fordern die Abschaffung dieser
Machtausübung durch Prüfungsausschüsse an Hochschulen.
Mehr dazu in unserer Pressemitteilung unten, anbei oder auf unserer
Webseite unter:
https://www.kss-sachsen.de/pm_06_23
Bei Rückfragen wenden Sie sich gern an die Sprecher*innen der KSS,
Sabine Giese (+49 152 21874904) und Uta Lemke (+49 1573 9655431) unter
sprecherinnen(a)kss-sachsen.de sowie an die Referenten für
Hochschulpolitik der KSS Felix Fink (+49 151 61638700) und Paul
Steinbrecher (+49 152 23538520) unter hopo(a)kss-sachsen.de.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Giese
--
Sprecherin der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften
Konferenz Sächsischer Studierendenschaften
c/o StuRa der Universität Leipzig
Universitätsstraße 1
04109 Leipzig
Mail:sprecherinnen@kss-sachsen.de
Tel.: 0152 21874904
*+++ Pressemitteilung +++*
*Meine Krankheit geht euch gar nichts an!*
Landesstudierendenvertretung kritisiert Pflicht zur Angabe von
Symptomen bei Krankmeldungen
Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfällt die
Mitteilung über die Krankmeldung auf Papier für die Arbeitgeber*innen.
Diese haben bislang jedoch auch Studierende benötigt, um sich im
Krankheitsfall von Prüfungen abmelden zu können. Die elektronische
Krankmeldung kann allerdings nicht an die Hochschulen übermittelt
werden. Das führt dazu, dass die Praxis der sogenannten
“Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen” nun vermehrt Anwendung findet. Im
Unterschied zum bisher üblichen Krankenschein
(Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ‘Gelber Schein’) müssen die
Studierenden hierbei jedoch auf einem durch die Hochschulen ausgegebenem
Formblatt oft Symptome oder sogar Diagnosen offenlegen. Zudem können für
die Ausstellung dieser Bescheinigungen Gebühren bei den Ärzt*innen
anfallen, welche die Hochschulen nicht übernehmen. Die Konferenz
Sächsischer Studierendenschaften (KSS) kritisiert diesen Eingriff in die
Privatsphäre Studierender sowie die zusätzliche finanzielle Belastung
scharf und fordert einheitliche Regelungen im Hochschulgesetz.
Gemäß Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (1) kann eine
Prüfungsunfähigkeit aufgrund von Krankheit nur durch den
Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs festgestellt werden. Auf
welcher Grundlage diese Entscheidung getroffen wird (z.B. ärztliche
Arbeits- oder Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung), variiert derzeit je
nach Prüfungsordnung. Die letzte Entscheidung über die Zulässigkeit
einer Prüfungsabmeldung aufgrund von Krankheit treffen jedoch die
Prüfungsausschüsse, welche aus Professor*innen und teilweise auch
Studierenden der Fakultät bestehen.*Paul Steinbrecher, Referent für
Hochschulpolitik der KSS*kritisiert diese Praxis:/„Wenn es nicht gerade
die Medizinische Fakultät ist, haben die Mitglieder des
Prüfungsausschusses unseres Erachtens nahezu keine Kompetenzen, um
darüber zu entscheiden, ob die vorliegende Krankheit der Studis zur
Prüfungsunfähigkeit führt oder nicht. Hier sollte einfach der ärztlichen
Einschätzung Glauben geschenkt werden! Uns schockiert, dass den
Studierenden und behandelnden Ärzt*innen so wenig Vertrauen
entgegengebracht wird, dass sogar Schweigepflichten gebrochen werden
müssen. Symptome und Diagnosen gehören zu den intimsten
Persönlichkeitsdaten und haben auf den Schreibtischen der
Prüfungsausschüsse und Sekretariaten nichts zu suchen!“/
*Uta Lemke, Sprecher*in der KSS*, kritisiert außerdem: „/Neben den
datenschutzrechtlichen Bedenken haben wir auch Angst vor zu hohen
Kosten. Denn die Ärzt*innen können eine Gebühr für die Ausstellung
solcher Bescheinigungen verlangen. In Zeiten von akuter finanzieller Not
von Studierenden müssen diese Gebühren zwingend von den Hochschulen
übernommen werden!“/Außerdem üben die Studierenden Kritik am
grundsätzlichen Verfahren, welches ihnen die Abmeldung von Prüfungen
generell recht schwer macht:/„Wenn vermieden werden soll, dass sich
Studierende aus anderen Gründen als Krankheit so kurzfristig von
Prüfungen abmelden, sollten lieber die regulären Abmeldefristen
verlängert werden. Diese enden teilweise mehrere Monate vor der Prüfung.
Für ein selbstbestimmtes Studium, welches den Studienerfolg fördert,
braucht es mehr Flexibilität im Prüfungsgeschehen!“/schlägt*Uta Lemke*vor.
An einzelnen sächsischen Hochschulen sind die Formulare zur
Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung mit Symptomangaben bereits seit Jahren
Pflicht. Die Konferenz Sächsischer Studierendenschaften hatte bislang
gefordert, dass einheitlich auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
zur Abmeldung von Prüfungen im Krankheitsfall ausreicht. Aufgrund der
Rechtslage konkretisieren die Studierenden ihre Forderung nunjedoch mit
Beschluss des Landessprecher*innenrates vom 18.02.2023 (2)
<
https://www.kss-sachsen.de/pruefungsabmeldungen> und fordern eine
gesetzliche Regelung wie sie beispielsweise im Hochschulgesetz von NRW
zu finden ist:/„Es muss einheitlich in Sachsen geregelt werden, dass wir
Studis weder zur Angabe von Symptomen verpflichtet werden dürfen, noch
für die anfallenden Kosten selbst aufkommen müssen! Daher erwarten wir
eine entsprechende Ergänzung im sächsischen Hochschulgesetz, welches
praktischerweise momentan sowieso novelliert wird“/, schließt*Sabine
Giese, Sprecherin der KSS.*
(1) Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14.06.1983, 7 B
107/82, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 06.08.1996, 6 B 17/96,
juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004, 6 B 30/04, juris, Rn. 8.
(2)
https://www.kss-sachsen.de/pruefungsabmeldungen
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