Moin,
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Lars
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Bundesministeriums für Bildung und Forschung
21.01.2021
Bekanntmachung
Richtlinie zur Förderung hochschulbezogener zentraler Maßnahmen
studentischer Verbände und anderer Organisationen, Bundesanzeiger vom
21.01.2021
*Vom 17. Dezember 2020*
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt
studentische Verbände und andere Organisationen im Rahmen seiner
gesamtstaatlichen Verantwortung bei Maßnahmen, die Studierende als
Mitglieder einer Hochschule in die Lage versetzen, ihre aus dieser
Mitgliedschaft erwachsenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und
weiterzuentwickeln.
Ziel der Förderung ist es, studentisches Engagement bei der
Auseinandersetzung mit hochschulpolitischen Themen von bundesweiter
Bedeutung zu unterstützen, um hierdurch Beiträge zu Diskussionen und
Veränderungsprozessen in der deutschen Hochschullandschaft und
Teilhabe zu ermöglichen.
Dazu sollen der Austausch und die Vernetzung von Studierenden im Sinne
dieser Richtlinie gefördert werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie,
der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu
erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für
Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen wie zum Beispiel Workshops, Kongresse,
Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen zu bundesweit relevanten
Hochschulthemen gemäß Nummer 1.1.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind auf Dauer angelegte studentische Verbände und
rechtsfähige Organisationen, deren Engagement Studierenden gilt.
Nicht rechtsfähige Teilkörperschaften einer Hochschule müssen ihre
Anträge über die Hochschule oder eine rechtsfähige Teilkörperschaft
der Hochschule stellen. Welche Teilkörperschaft einer Hochschule
rechtsfähig ist, ist dem jeweiligen Landeshochschulgesetz zu
entnehmen. Eine Einzelperson kann keinen Antrag stellen.
Eine Förderung setzt voraus, dass die antragstellende Organisation bei
ihrer tatsächlichen Geschäftsführung und, wenn vorhanden, nach ihrer
Satzung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der
Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei antragstellenden
Organisationen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes als
extremistisch aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass
diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Grundsätzlich gelten die zuwendungsrechtlichen
Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 1 zu
§ 44 BHO. Zusätzlich müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
4.1 Förderzeitraum
Die Förderung erfolgt in Förderrunden. Eine Förderrunde umfasst zwölf
Monate. Die beantragten Maßnahmen dürfen frühestens am 1. Oktober 2021
und spätestens am 30. September 2022 beginnen.
Maßnahmen, die während des Jahreswechsels stattfinden, sind
grundsätzlich nicht förderfähig.
4.2 Mindestteilnehmendenzahl
Die Maßnahme muss an allen Veranstaltungstagen mindestens 40
teilnehmende Studierende vorsehen. Der Antragsteller trägt die
Verantwortung für die Einhaltung dieser Mindestteilnehmendenzahl.
Fällt die Anzahl der tatsächlich an einer Maßnahme teilnehmenden
Studierenden an einem Veranstaltungstag unter 40, behält sich der
Zuwendungsgeber den Widerruf der Zuwendung mit Wirkung für die
Vergangenheit und die damit verbundene Erstattung der Zuwendung vor.
Richtet sich die Maßnahme überwiegend an Studierende mit Behinderung
bzw. Beeinträchtigung kann in begründeten Einzelfällen die
Mindestteilnehmendenzahl unterschritten werden. Für die
Unterschreitung hat der Antragsteller bei Antragstellung in der
Vorhabenbeschreibung (siehe Nummer 7.2.2.1) eine Begründung beizufügen.
4.3 Dauer der Maßnahme
Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, die wenigstens
einen Maßnahmetag dauern.
Ein Maßnahmetag im Sinne der Förderung hat eine Programmdauer von
mindestens sechs Zeitstunden (Unterbrechungen nicht eingerechnet).
Veranstaltungstage mit einer Programmdauer von mindestens drei bis
unter sechs Zeitstunden zählen als halbe Maßnahmetage. Für eine unter
drei Stunden liegende Programmdauer pro Tag wird keine Zuwendung gewährt.
4.4 Inhalt der Maßnahme
Die Maßnahme muss inhaltlich einen klar dargelegten Hochschulbezug
aufweisen und sich auf Studierende fokussieren.
Nicht förderfähig sind
* Maßnahmen, deren Schwerpunkt auf allgemeinpolitischen oder
hochschulfernen Themen liegt,
* allgemeine Kulturveranstaltungen,
* allgemeine oder berufsorientierende Weiterbildungsmaßnahmen, wie
z. B. Rhetorikseminare, Coachingseminare oder
Berufseinstiegsvorbereitungen,
* Wettbewerbe.
4.5 Bundesweiter Charakter
Die Maßnahme muss einen bundesweiten Charakter haben. Dies ist der
Fall, wenn das Thema eine überregionale Bedeutung hat, die Teilnahme
Studierenden von Hochschulstandorten in allen Bundesländern
(unabhängig von einer bestehenden Mitgliedschaft in der
antragstellenden Organisation sowie von bestimmten Fachrichtungen
oder Studiengängen) offensteht und die Maßnahme im Vorfeld
dementsprechend beworben wird (Internet, Poster, Flyer etc.) sowie die
Ergebnisse der Maßnahme bundesweit verbreitet werden.
4.6 Kein verbandsinterner Charakter
Die Maßnahme darf keinen verbandsorganisatorischen bzw.
verbandsinternen Charakter haben. Ausgeschlossen sind z. B.
Mitgliederversammlungen und Qualifizierungsmaßnahmen von
Verbandsmitgliedern.
4.7 Durchführung der Maßnahme in Deutschland
Die Maßnahme muss im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im
Rahmen der Projektförderung als Festbetrags- oder Anteilfinanzierung
an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung kann für eine oder
mehrere Maßnahmen beantragt werden.
5.1 Festbetragsfinanzierung
Die Förderung erfolgt in der Regel als Festbetragsfinanzierung. Dabei
werden Eigen- und/oder Drittmittel des Zuwendungsempfängers bei der
Gesamtfinanzierung der Maßnahme vorausgesetzt.
Die Höhe der Zuwendung bei der Bewilligung wird anhand der geplanten
zuwendungsfähigen Ausgaben, der geplanten Eigen- und Drittmittel des
Zuwendungsempfängers und der Zahl der geplanten teilnehmenden
Studierenden pro Maßnahmetag ermittelt.
Für jeden geplanten teilnehmenden Studierenden wird ein Festbetrag in
Höhe von bis zu 40 Euro pro ganzen Maßnahmetag (siehe hierzu
Nummer 4.3) als Zuwendung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung ist auf einen Festbetrag für maximal 200
Studierende pro Maßnahme und Maßnahmetag und maximal fünf Tage
begrenzt. Dabei muss die Maßnahme an zeitlich aufeinander folgenden
Tagen, das heißt ohne eine Unterbrechung von einem oder mehreren
Tagen, durchgeführt werden.
Die Höhe des Festbetrags pro geplanten teilnehmenden Studierenden und
die Anzahl der Maßnahmetage werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
Maßgeblich für die letztendliche Höhe der Zuwendung bei der
Festbetragsfinanzierung ist die anhand der Teilnehmendenliste
nachgewiesene Anzahl an teilnehmenden Studierenden pro Maßnahmetag
(siehe Nummer 7.3).
Einsparungen bei der Durchführung der Maßnahmen wirken sich bei der
Festbetragsfinanzierung grundsätzlich allein zugunsten des
Zuwendungsempfängers aus, es sei denn, dass im Einzelfall die
zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter die bewilligte Zuwendung
absinken. In diesem Fall ist der übersteigende Betrag voll an den
Zuwendungsgeber zurückzuzahlen. Dies gilt auch, wenn die anerkannte
Zahl der teilnehmenden Studierenden einer Maßnahme geringer ist, als
die Zahl, die bei der Bewilligung der Zuwendung zugrunde gelegt wurde.
5.2 Anteilfinanzierung
Die Anteilfinanzierung wird grundsätzlich nur Antragstellern gewährt,
die Maßnahmen für die Zielgruppe der Studierenden mit Behinderung oder
Beeinträchtigung planen und durchführen, da hier bedingt durch die
Behinderung bzw. Beeinträchtigung der Teilnehmenden finanzielle
Mehraufwände entstehen können, deren Finanzierung in der Regel mit dem
in Nummer 5.1 dargestellten Festbetrag nicht abgegolten ist.
Bei der Bewilligung der Anteilfinanzierung wird die Höhe der Zuwendung
anhand der geplanten zuwendungsfähigen Ausgaben und der geplanten
Eigen- und Drittmittel des Zuwendungsempfängers pro Maßnahme
ermittelt. Die Zuwendung wird als prozentualer Anteil an den geplanten
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bewilligt und auf einen Höchstbetrag
begrenzt.
Maßgeblich für die letztendliche Höhe der Zuwendung bei der
Anteilfinanzierung sind die Höhe der mit dem Verwendungsnachweis
nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben und die tatsächlichen
Einnahmen des Zuwendungsempfängers.
Einsparungen bei der Durchführung der Maßnahme wirken sich bei der
Anteilfinanzierung dem prozentualen Förderanteil entsprechend für
Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger aus. Die Ermäßigung der
Zuwendung tritt allerdings nur ein, wenn sich die Gesamtausgaben oder
Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern.
Weiterhin wird die Anteilfinanzierung in den Fällen gewährt, bei denen
eine Vielzahl von weiteren Drittmittelgebern an der Finanzierung der
Maßnahme beteiligt ist und aus diesem Grund eine
Festbetragsfinanzierung ausscheidet. In diesem Fall orientiert sich
die Höhe der Zuwendung und die zu berechnende Förderquote an den
Vorgaben der Festbetragsfinanzierung.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Folgende Ausgaben können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Wirtschaftlichkeit als zuwendungsfähig anerkannt werden:
* Referentenhonorare,
* Ausgaben für Fahrt/Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmenden
bzw. Referenten (bis zu den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes),
* Ausgaben für notwendige Versicherungen im Zusammenhang mit der
Maßnahme,
* Ausgaben für Geschäftsbedarf mit Maßnahmebezug,
* Ausgaben für Mieten (Räume, Technik),
* Ausgaben für Software bzw. Lizenzen, die zwingend für die
Durchführung der Maßnahme beschafft werden müssen und nicht im
Rahmen der verfügbaren Infrastruktur genutzt werden können (z. B.
für Videokonferenz, Livestream, Webcast),
* Ausgaben für Gestaltung, Druck und Versand von Einladungen,
Veranstaltungsmaterialien und Dokumentationen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Art und Umfang der
Maßnahme können auch weitere Ausgabenpositionen als zuwendungsfähig
anerkannt werden. Zuwendungsfähig sind lediglich Ausgaben, die zur
Durchführung der Maßnahme notwendig und angemessen sind.
Nicht zuwendungsfähig sind in der Regel
* Ausgaben für die Grundausstattung des Antragstellers, wie z. B.
Drucker, Kopierer, Wartung, Router etc.,
* Personalausgaben für festes Personal,
* Ausgaben für Unvorhergesehenes,
* Ausgaben für Dekoration des Tagungsorts,
* Overheadkosten,
* Ausgaben, die aufgrund von Unfallschäden während einer Maßnahme
entstehen könnten,
* Ausgaben für ein Unterhaltungsprogramm während der Tagung
(Künstler, Musiker etc.),
* pauschale Ausgaben,
* Ausgaben im Zusammenhang mit verbandsinternen
Informationsdiensten, Selbstdarstellungen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden
grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“
(NABF).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige
Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden
Projektträger (PT) beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)
DLR Projektträger
Abteilung Hochschulstrukturen/Wissenschafts- und Hochschulforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartner: Jörg Bellinghausen
Telefon: +49 2 28/38 21-17 60
Telefax: +49 2 28/38 21-19 91
E-Mail: studentischeverbaende(a)dlr.de <mailto:studentischeverbaende@dlr.de>
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger
oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Alle einschlägigen Informationen, Vordrucke, Richtlinien und
Anleitungen können unter der
Internetadresse https://www.dlr.de/pt/studentischeverbaende/
<
https://www.dlr.de/pt/studentischeverbaende/> abgerufen werden.
Termine und Hinweise zu der geplanten Informationsveranstaltung zur
Antragstellung werden ebenfalls auf der oben angegebenen Internetseite
veröffentlicht.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische
Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen
(https://foerderportal.bund.de/easyonline
<
https://foerderportal.bund.de/easyonline/nutzungsbedingungen.jsf?redirect...>).
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
7.2.1 Antragsfrist
Der förmliche Antrag für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA-Antrag)
ist zusammen mit den unten aufgeführten Anlagen spätestens *bis zum
1. April 2021, 12.00 Uhr*, über das elektronische Antragssystem
„easy-Online“ einzureichen. Der konkrete Link für die Antragstellung
ist abrufbar unter: https://www.dlr.de/pt/studentischeverbaende/
<
https://www.dlr.de/pt/studentischeverbaende/>
Der AZA-Antrag ist von dem/den Vertretungsbefugten des Antragstellers
unter Angabe des Datums rechtsverbindlich zu unterschreiben.
Der AZA-Antrag ist zusammen mit den unten aufgeführten Anlagen
außerdem *bis zum 1. April 2021, 12.00 Uhr*, in Papierform unter
folgender Adresse im BMBF vorzulegen:
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Referat 417
Margarete-Steffin-Straße 11
10117 Berlin
Maßgeblich für den fristgerechten Eingang des Förderantrags ist der
Eingangsstempel des AZA-Antrags im BMBF.
Die Antragsfrist gilt als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben
angegebenen Zeitpunkt eingehen, werden für die Förderung in der
entsprechenden Förderrunde nicht berücksichtigt.
7.2.2 Antragsunterlagen
Der Förderantrag besteht aus dem förmlichen AZA-Antrag und den
folgenden Anlagen:
* Vorhabenbeschreibung (Vordruck),
* Kalkulationsblatt (Vordruck),
* Zusammenfassung der beantragten Förderung für mehrere Maßnahmen
(mit Darstellung der Priorität) (Vordruck),
* Nachweis der Rechtsfähigkeit,
* Nachweis der Vertretungsbefugnis.
Es ist grundsätzlich nur ein AZA-Antrag pro Antragsteller und
Förderrunde zu stellen, mit welchem gegebenenfalls auch die Förderung
für mehrere Maßnahmen beantragt wird. Ausnahme: Beantragt ein
Antragsteller die Förderung für mehrere Maßnahmen mit
unterschiedlichen Finanzierungsarten (siehe die Nummern 5.1 und 5.2),
ist für die Förderung jeder Finanzierungsart ein gesonderter
AZA-Antrag zu stellen.
Es werden nur vollständige Anträge bei der Antragsprüfung berücksichtigt.
Alle einschlägigen Vordrucke, Richtlinien und Anleitungen (z. B.
Hinweise für Antragstellende zur Erstellung der Antragsunterlagen)
sind abrufbar unter: https://www.dlr.de/pt/studentischeverbaende/
<
https://www.dlr.de/pt/studentischeverbaende/>
Zu den Anlagen im Einzelnen:
7.2.2.1 Vorhabenbeschreibung
In der Vorhabenbeschreibung sind die inhaltlich-fachlichen Angaben zur
Maßnahme zu machen. Anhand dieser Darstellung erfolgt die
fachlich-inhaltliche Einzelprüfung jeder Maßnahme auf ihre
Förderwürdigkeit.
Wird die Förderung mehrerer Maßnahmen beantragt, so ist für jede
Maßnahme gesondert eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen. Für die
Vorhabenbeschreibung ist ausschließlich der dafür auf der oben
angegebenen Internetseite vorgegebene Vordruck zu verwenden.
Maßnahmen, für die dieser Vordruck „Vorhabenbeschreibung“ nicht
vollständig ausgefüllt dem Antrag beigefügt wurde, werden bei der
Prüfung der Förderwürdigkeit nicht berücksichtigt.
7.2.2.2 Kalkulationsblatt
Das Kalkulationsblatt stellt die geplante Finanzierung einer Maßnahme
dar. Es enthält eine Darstellung der geplanten zuwendungsfähigen
Ausgaben nach Art der Ausgaben, die geplanten Drittmittel
(Teilnehmendenbeiträge, Sponsoring, Spenden etc.), die Eigenmittel,
die der Antragsteller für die Veranstaltung einsetzen möchte und die
beantragte Zuwendung.
Die zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen und
zuwendungsfähigen Ausgaben sind unter Berücksichtigung der zur
Verfügung stehenden Daten, Kenntnisse und Erfahrungen sorgfältig zu
ermitteln. Weiterhin sind alle zu erwartenden Einnahmen anzugeben. Für
veranschlagte Drittmittel sind schriftliche Zusagen der
Drittmittelgeber beizufügen.
Wird die Förderung mehrerer Maßnahmen beantragt, so ist für jede
Maßnahme gesondert ein Kalkulationsblatt vorzulegen. Es ist
ausschließlich der für die Kalkulation auf der oben angegebenen
Internetseite vorgegebene Vordruck zu verwenden. Maßnahmen, für die
dieser Vordruck „Kalkulationsblatt“ nicht vollständig ausgefüllt dem
Antrag beigefügt wurde, werden bei der Prüfung der Förderwürdigkeit
nicht berücksichtigt.
Zur Erläuterung der im Kalkulationsblatt aufgeführten Beträge ist vom
Antragsteller ein formloses Beiblatt „Erläuterungen zum
Kalkulationsblatt“ zu erstellen. Hierin sind die einzelnen Beträge
weiter aufzuschlüsseln und zu begründen; z. B. sollen die
Zusammensetzung der geplanten Ausgaben für Verpflegung, Übernachtung
etc. sowie die Höhe der Teilnehmendenbeiträge erläutert werden. Diese
Anlage trägt dazu bei, die Prüfung des Antrags zu erleichtern und zu
beschleunigen.
7.2.2.3 Zusammenfassung der beantragten Förderung für mehrere Maßnahmen
Wird die Förderung mehrerer Maßnahmen beantragt, ist dem Antrag eine
Zusammenfassung der beantragten Förderung für mehrere Maßnahmen (mit
Darstellung der Priorität des Antragstellers) beizufügen, aus der
hervorgeht, welche Maßnahme im Falle nicht ausreichender
Haushaltsmittel aus Sicht des Antragstellers prioritär gefördert
werden soll.
Es ist der hierfür auf der oben angegebenen Internetseite
bereitgestellte Vordruck zu verwenden.
7.2.2.4 Nachweis der Rechtsfähigkeit
Antragsteller müssen durch geeignete Unterlagen ihre Rechtsfähigkeit
nachweisen. Bei eingetragenen Vereinen ist der aktuelle
Vereinsregisterauszug vorzulegen.
7.2.2.5 Nachweis der Vertretungsbefugnis
Es ist ein Nachweis vorzulegen, aus der die Vertretungsbefugnis der
den Antrag unterschreibenden Person(en) hervorgeht.
Anträge, die nicht von den vertretungsbefugten Personen unterzeichnet
sind, können nicht berücksichtigt werden.
7.2.3 Änderungen nach Einreichung des Antrags
Sollten sich nach Einreichung des Antrags wesentliche Änderungen im
Hinblick auf Planung und/oder Durchführung der Maßnahme ergeben,
insbesondere
* Wegfall einer Maßnahme,
* Änderung des Termins einer Maßnahme,
* wesentliche Änderung der Anzahl der geplanten teilnehmenden
Studierenden,
* Absinken der Anzahl der geplanten teilnehmenden Studierenden auf
unter 40,
* Verlegung des Maßnahmeorts,
* wesentliche Änderung der inhaltlichen Ausrichtung oder des Formats
der Maßnahme, u. a.
ist dies dem BMBF unverzüglich anzuzeigen.
7.2.4 Auswahlverfahren
Die Auswahl der zu fördernden Anträge hängt von der Höhe der für das
Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmittel, von der Qualität der
Anträge und von der Summe der beantragten Zuwendungsmittel aller
eingegangenen Anträge ab.
Die eingegangenen Anträge werden in einer ersten Stufe auf formelle
Richtigkeit (Vollständigkeit, Verwendung der Vordrucke, Fristen,
Vertretungsbefugnis u. a.) und auf die Erfüllung der
fachlich-inhaltlichen Fördervoraussetzungen geprüft. Diese Prüfung
findet ausschließlich auf Grundlage der Antragsunterlagen statt,
welche bis zum Ende der Antragsfrist (siehe Nummer 7.2.1) beim BMBF
eingegangen sind.
Daraufhin folgt eine Aufstellung der grundsätzlich förderfähigen und
nicht förderfähigen Maßnahmen. Übersteigen die beantragten
Fördermittel für die grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen die
verfügbaren Haushaltsmittel, erfolgt eine Auswahl nach pflichtgemäßem
Ermessen. Bei gleichwertigen Anträgen wird auf eine proportionale
Verteilung geachtet.
Die Antragsteller werden nach der grundsätzlichen Entscheidung zur
Förderfähigkeit darüber informiert, ob ihre Maßnahme dem Grunde nach
förderfähig ist und ob sie vor dem Hintergrund der vorhandenen
Haushaltsmittel, vorbehaltlich der weiteren fachlichen und
administrativen Einzelprüfung, eine Förderung erhalten werden.
Danach erfolgt die fachliche und administrative Einzelprüfung jedes
Antrags. Der Antragsteller ist verpflichtet, auf Nachfragen und
Nachforderungen durch das BMBF und den Projektträger unverzüglich zu
reagieren, um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden.
7.3 Nachweis und Prüfung der Verwendung
Für die Vorlage und Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise
gelten grundsätzlich die Regelungen der Nummer 4 der NABF. Folgende
Regelungen geltend abweichend bzw. ergänzend:
Der Verwendungsnachweis besteht zu jeder Maßnahme aus einem
Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis inklusive der
Teilnehmendenliste.
Der Sachbericht ist anhand des für diese Fördermaßnahme vorgegebenen
Vordrucks zu erstellen und vorzulegen.
Bei Maßnahmen, die als sogenannte Präsenz-Veranstaltung stattfinden,
das heißt, bei denen alle Teilnehmenden physisch am Maßnahmeort
anwesend sind, ist die Teilnehmendenliste im Original für jeden
Maßnahmetag getrennt mit Unterschrift der Teilnehmenden, der Angabe
ihres Studierendenstatus und der Nennung der Hochschule, an der sie
eingeschrieben sind, vorzulegen.
Bei Maßnahmen, die als sogenannte Online-Veranstaltung stattfinden,
das heißt, bei denen alle Teilnehmenden virtuell anwesend sind, ist
eine Teilnehmendenliste für jeden Maßnahmetag getrennt mit Angabe der
im Rahmen der virtuellen Maßnahme verwendeten Nutzernamen zusätzlich
zu den Vor- und Zunamen, der Angabe ihres Studierendenstatus und der
Nennung der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, vorzulegen.
Zusätzlich ist als Bestandteil der Teilnehmendenliste in geeigneter
Form jeweils die Teilnahme der Studierenden nachzuweisen
(z. B. Screenshot oder Report, aus dem die Teilnehmenden hervorgehen);
eine Unterschrift der Teilnehmenden entfällt.
Bei Maßnahmen, die als hybride Veranstaltung stattfinden, das heißt
bei denen ein Teil der Teilnehmenden physisch am Maßnahmeort präsent
und ein anderer Teil virtuell anwesend ist, sind für jeden Maßnahmetag
getrennt zwei Teilnehmendenlisten entsprechend der vorstehenden
Regelungen vorzulegen.
Der Zuwendungsempfänger muss den zum Zeitpunkt der Teilnahme an der
Maßnahme bestehenden Studierendenstatus der teilnehmenden Studierenden
durch eine Kopie der entsprechenden Immatrikulationsbescheinigung oder
des Studierendenausweises nachweisen können. Die Kopien der
Immatrikulationsbescheinigungen oder der Studierendenausweise sind auf
gesonderte Anforderung des Projektträgers vorzulegen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die
bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen bei der Erhebung und
Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Weiterleitung an das
BMBF bzw. an den durch das BMBF beauftragten DLR Projektträger
eingehalten werden.
Die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Verwendungsprüfung erfolgt
auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes im Rahmen der Aufgabenerfüllung des BMBF
bzw. durch den vom BMBF beauftragten DLR Projektträger. Eine
Verarbeitung der von den Zuwendungsempfängern übermittelten
personenbezogenen Daten ist für die Gewährung von Fördermitteln
erforderlich.
Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 4.1 Satz 1 NABF
innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks,
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum
folgenden Monats vollständig vorzulegen.
Eine tabellarische Belegübersicht (Belegliste) nach Maßgabe der
Nummer 4.3 Satz 3 NABF ist vom Zuwendungsempfänger für jede Maßnahme
getrennt zu führen.
Bei Zuwendungen der Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung ist die
Belegliste nur auf gesonderte Anforderung vorzulegen.
Bei Zuwendungen der Finanzierungsart Anteilfinanzierung ist die
Belegliste immer mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
Für die Erstellung des Verwendungsnachweises sind ausschließlich die
unter der
Internetadresse https://www.dlr.de/pt/studentischeverbaende/
<
https://www.dlr.de/pt/studentischeverbaende/>abrufbaren Vordrucke zu
verwenden.
Wird die Zuwendung für mehrere Maßnahmen bewilligt, die nicht
ausschließlich in einem Haushaltsjahr stattfinden, so ist abweichend
von Nummer 4.4 NABF innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Haushaltsjahres ein Zwischennachweis für die Maßnahmen, die im ersten
Haushaltsjahr stattfinden, vorzulegen. Der Zwischennachweis besteht
ebenfalls pro Maßnahme aus dem zahlenmäßigen Nachweis, dem Sachbericht
und der Teilnehmendenliste. Für die Unterlagen, die bereits mit dem
Zwischennachweis vorgelegt wurden, entfällt die Vorlage im Rahmen des
Verwendungsnachweises.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für
den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. September 2022
gültig.
Berlin, den 17. Dezember 2020
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Petra Hohnholz
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