Sehr geehrte Frau Geiger,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sofern Sie mit dem „Gaspreisdeckel“ die sogenannte „Gaspreisbremse“ meinen, können wir Ihnen mitteilen, dass grundsätzlich alle Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas entweder nach § 3 oder § 6 EWPBG entlastet werden, sofern sie
Erdgas von einem Erdgaslieferanten beziehen und kein Ausschlusstatbestand nach § 3 Absatz 5 EWPBG einschlägig ist.
Dies gilt auch für Bildungseinrichtungen.
Die genannten Regelungen finden Sie hier https://www.gesetze-im-internet.de/ewpbg/index.html
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information behilflich zu sein-
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team vom Bürgerdialog
Referat LB5 – Bürgerdialog
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Telefon: 030 18615 0
Fax: 030 18615 5300
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Internet: www.bmwi.de
JM
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Von: stapf@zapf.in <stapf@zapf.in>
Gesendet: Samstag, 28. Januar 2023 10:28
An: stapf@zapf.in
Betreff: Resolution zur Berücksichtigung von Bildungseinrichtungen beim Gaspreisdeckel
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen ihrer Tagung hat sich die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) mit den Auswirkungen des Ukrainekonflikts und der damit einhergehenden Preisentwicklung der Energiepreise beschäftigt. Aus den angeregten Diskussionen ist die folgende Resolution
zur Berücksichtigung von Hochschulen beim Gaspreisdeckel entstanden. Diese finden Sie im Anhang.
Mit freundlichen Grüßen,
Charlotte Geiger
für den StAPF
(Ständiger Ausschuss aller Physikfachschaften)
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Leitungsgremium
StAPF - Ständiger Ausschuss aller Physik Fachschaften
ZaPF - Zusammenkunft aller Physikfachschaften
https://zapfev.de/zapf/ |
stapf@zapf.in
<VorgangID:T81066944208>