Moin,
On Fri, May 15, 2020 at 09:45:15PM +0200, Jörg Behrmann wrote:
Anmerkung: die Ladungsfrist für StAPF-Beschlüsse ist eine Woche.
Andy hat mich gerade darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Regelung nicht
in der Satzung zu finden ist. Das ist richtig. Die relevanten Satzungsteile sind
Der StAPF konferiert öffentlich mindestens zweimal zwischen den
ZaPFen.
Termin und Tagungsort (auf einer ZaPF, öffentlicher Chatraum, etc.) sind
rechtzeitig an geeigneter Stelle bekannt zu machen.
Der StAPF ist an die Weisungen des Plenums gebunden, kann jedoch
eigenverantwortlich handeln und muss seine Beschlüsse dem ZaPF-Plenum gegenüber
vertreten.
Die Entscheidungen innerhalb des StAPF müssen in diesen Fällen einstimmig
fallen.
Der StAPF ist beschlussfähig falls mindestens drei seiner Mitglieder auf einer
Sitzung anwesend sind und der Beschluss in der Sitzungseinladung angekündigt
wurde.
Die Satzung sieht nur eine *rechtzeitige* Einladung vor. Ich habe danach etwas
in der History der Satzung geforscht und nichts gefunden. Ich meine jedoch, dass
wir uns immer an die sieben Tage gehalten haben.
Die Ursache für diese Auslegung der Rechtzeitigkeit ist Tradition, die man
z.B. in der ominösen "StAPF-GO" [1], die nie eine Grundlage in der Satzung
hatte
und in keinster Weise jemals über die Leute hinaus, die sie sich damals gegeben
hatten, bindend war.
Ich habe kein Problem damit, wenn die Rechtzeitigkeit hier enger ausgelegt wird,
weil eine höhere Dringlichkeit gesehen wird, aber vielleicht wäre eine Änderung
von "rechtzeitig" zu "rechtzeitig, üblicherweise eine Woche vorher"
oder
"rechzeitig, üblicherweise eine Woche aber nicht weniger als zwei Tage vorher,"
in der Zukunft hilfreich.
Gruß,
Jörg
[1]
https://zapf.wiki/index.php?title=StAPF_GO&oldid=5954