Nur aus Interesse, ohne euer Recht in Zweifel zu ziehen beliebige
Stellungnahmen zu machen oder das Plenum aus Protest zu verlassen, aber
welchen Zweck erfüllt die Stellungnahme?
Ob dessen, dass die ZaPF zu dem kritisierten Punkt keinen Beschluss
gefasst hat, gibt es keine Äußerung von der man sich distanzieren könnte.
Ich möchte auch nochmals betonen, dass ich die in der Stellungnahme
geäußerte Meinung als solche akzeptiere, aber mich trotzdem freuen
würde, wenn mir erklärt werden könnte, wieso der Resolutionstext "klar
die Grenzen zum allgemeinpolitischen Mandat überschreitet." Da mir dies
ohne Bezug auf die einschlägige Rechtslage des BVerfG, aber vorallem
auch schon durch den in der Stellungnahme zitierten Absatz des
niedersächsischen Hochschulgesetzes in Gänze [1] nicht klar ist.
Ich hoffe insbesondere, dass an einer nach Carl von Ossietzky benannten
Hochschule der kritisierte Resolutionstext nicht dazu geeignet ist den
Fachschafts- und Hochschulfrieden zu stören.
Gruß,
Jörg
[1] "[..] 3 Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige
Teilkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung. 4
Sie hat insbesondere die hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen
Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen. 5
Sie hat die Aufgabe, die politische Bildung der Studierenden und die
Verwirklichung der Aufgaben der Hochschule zu fördern. 6 In diesem Sinne
nimmt sie für ihre Mitglieder ein politisches Mandat wahr. [..]"
On November 18, 2017 2:50:59 PM UTC, Niklas Brandt
<niklas.brandt(a)uni-oldenburg.de> wrote:
Anbei unsere Stellungnahme zum verlassen des Endplenums als folge der
Debatte um das allgemeinpolitische Mandat.